Autor: Senger-Sparenberg |
Die Grundsicherungsleistung setzt sich nach § 42 SGB XII aus folgenden Bedarfspositionen zusammen:
der für den Antragsberechtigten maßgebende Regelsatz gem. § 28 SGB XII; |
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, wobei bei stationärer Unterbringung die Kosten für die Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Bereich zu veranschlagen sind; |
Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII; |
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