12/7.7 Fallbeispiel

Autor: Senger-Sparenberg

Die alleinstehende Witwe Frieda Grundmann (68 Jahre alt), wohnhaft in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen, hat ein 1 1/2-Zimmer großes Appartement (59 m2), für das sie im ortsüblichen Rahmen 350 Euro zuzüglich 40 Euro an Heizkosten monatlich bezahlt. Sie erhält Wohngeld von monatlich 150 Euro und eine kleine Rente von 300 Euro. Ihre einzige Tochter Katja Sommer ist verheiratet und betreut ihre vier minderjährigen Kinder im Alter von 16, 14, 10 und 8 Jahren. Der Ehemann der Tochter ist Arzt mit eigener Praxis, dessen genaues Jahreseinkommen Frau Grundmann allerdings nicht kennt.

Ihr Antrag auf Gewährung von Grundsicherung nach § 42 SGB XII wurde von der Stadt M mit Bescheid vom 01.07.20.. zurückgewiesen. Die Stadt ist der Auffassung, dass die Tochter Katja und ihr Ehemann vorrangig unterhaltsverpflichtet sind.

In dem Beratungsgespräch mit Frau Grundmann sind die nachfolgenden Fragen zu erörtern:

Leben weitere Personen mit im Haushalt?

Erhalten Sie Unterhaltsleistungen von der Tochter und dem Schwiegersohn?

Welche Leistungen haben Sie vor dem Bezug von Grundsicherungsleistungen bezogen?