12/8.3 Altenhilfe, § 71 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

§ 71 SGB XII regelt die Altenhilfe, die an die spezifischen Schwierigkeiten alter Menschen anknüpfen. Als Personengruppe, die eine derartige Hilfe in Anspruch nehmen können, kommen insbesondere Menschen ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Betracht.2)

Die einzelnen Maßnahmen sind in § 71 Abs. 2 SGB XII näher bestimmt, wobei dieser Katalog nicht abschließend ist. Das Ziel der Vorschrift, die Teilnahme alter Menschen am sozialen Leben zu ermöglichen, gestattet eine flexible Handhabung. Allerdings ist § 71 SGB XII nicht als Anspruchsgrundlage konzipiert, sondern als gesetzgeberischer Auftrag an die Sozialleistungsträger zu verstehen.

2)

Münder, SGB XII, 8. Aufl. 2005, § 71 Rdnr. 14.

Letzte redaktionelle Änderung: 12.02.2021