12/8.4 Blindenhilfe, § 72 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 72 SGB XII besteht ein Anspruch auf Blindenhilfe, die jedoch wegen der vorrangigen Leistungen der Landesblindengesetze (Blindengeld und Hilfe für hochgradig Sehbehinderte) kaum bzw. nur dann praktische Bedeutung hat, wenn die Landesblindenhilfe betragsmäßig unter der Blindenhilfe liegt.

Blindenhilfe kann neben blinden Menschen auch ihnen aufgrund der konkreten Sehbehinderung gleichgestellten Menschen gewährt werden (vgl. hierzu Teil 9/4.7).

§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sieht eine teilweise Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 ff. SGB XI vor. Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, dass die Blindenhilfe um Kosten eines stationären Aufenthalts, die von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger finanziert werden, um bis zu 50 % gekürzt werden können. Zu beachten ist aber, dass seit dem 01.01.2020 (Inkrafttreten der 3. Reformstufe des BTHG) keine Kürzung der Blindenhilfe mehr erfolgt, wenn der blinde Leistungsberechtigte in einer besonderen Wohnform i.S.v. § 42a SGB XII lebt. Diese sind keine stationären Einrichtungen i.S.v. § 72 Abs. 3 SGB XII.

Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig von dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit sich also der Rentenwert ändert, wirkt sich dies zum 01.07. jeden Jahres ggf. auch auf die Blindenhilfe aus (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Die Höhe der Blindenhilfe beträgt ab dem 01.07.2020