12/8.6 Bestattungskosten, § 74 SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

§ 74 SGB XII regelt die Übernahme der erforderlichen Kosten der Bestattung, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten ergibt sich in erster Linie aus dem Erb- und dem Familienrecht. Bei den Bestattungskosten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, so dass mit einem vorhandenen positiven Nachlass stets für die Bestattungskosten aufzukommen ist.4) Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet, folglich gelten die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten. Der Verpflichtete muss die Kosten nur insoweit tragen, als er dies ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tun kann.5)

Die Frage, ob die Übernahme der Kosten zumutbar ist, hängt wesentlich vom Einzelfall ab. Kriterium ist vor allem das verwandtschaftliche oder rechtliche Näheverhältnis zum Verstorbenen. Nahe Angehörige können unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 85 ff., 90 SGB XII regelmäßig zu 50 % zu den Kosten herangezogen werden, wenn diese nicht durch den Nachlass gedeckt sind.6)