12/8.7 Einrichtungen, §§ 75 ff. SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Das 10. Kapitel des SGB XII ("Vertragsrecht" - bis zum 31.12.2019: "Einrichtungen und Dienste") befasst sich im Wesentlichen mit den Einrichtungen und Diensten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe bestehen bzw. begründet werden, dem Abschluss und dem Inhalt von Vereinbarungen und Rahmenverträgen über die Leistungen, die die Einrichtung zu erbringen hat, der außerordentlichen Kündigung von Vereinbarungen sowie der Einrichtung einer Schiedsstelle. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)8) wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 die Vorschrift des § 75 Abs. 2 SGB XII dahingehend erweitert, dass die geeigneten Einrichtungsträger nur solche Personen beschäftigen bzw. ehrenamtlich einsetzen dürfen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 -174c, 176-180a, 181a, 182-184g, 225, 232-233a, 234-236 StGB verurteilt worden sind. Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, sich vor Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis30a Abs. 1 des ) vorlegen zu lassen. Diese Vorgaben gelten, sofern der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige in Wahrnehmung seiner Aufgaben Kontakt mit dem Leistungsberechtigten hat.