12/9.3 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, §§ 67 ff. SGB XII

Autor: Senger-Sparenberg

Besondere Bedarfs- und Hilfelagen, die im Einzelfall entstehen, können die Einräumung einzelfallbezogener, zielgerichteter Hilfen notwendig machen, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck halten die §§ 67 und 68 SGB XII ein bedarfsangepasstes Hilfeinstrumentarium bereit, das allerdings nur dann einschlägig ist, wenn die Hilfe nicht nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des SGB VIII gedeckt werden kann.

Da der Hilfebedarf zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeit nur jeweils einzelfallbezogen behoben werden kann, sieht § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor, dass alle geeigneten Maßnahmen zu ihrer Überwindung, Milderung oder Verhütung erbracht werden können.

Die in § 67 SGB XII enthaltenen Begriffe "besondere Lebensverhältnisse" sowie "soziale Schwierigkeiten" sind von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Zur näheren Konkretisierung ist die (noch unter der Geltung des BSHG erlassene) "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten"6) heranzuziehen.7)

6)

Verordnung v. 24.01.2001, BGBl I, 179, geändert durch Art. 14 des Gesetzes v. 27.12.2003, BGBl I, 3022.

7)

BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.02.2019