14/6 Kostenfestsetzung

Autor: Senger-Sparenberg

Gemäß § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht in Verfahren nach § 183 SGG im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a SGG), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. § 193 SGG betrifft dagegen nicht Verfahren gem. § 197a SGG. Für diese Verfahren gelten die §§ 154 ff. VwGO entsprechend. Diese Vorschriften enthalten keine Beschränkung der Kostenerstattungspflicht,1) sondern bestimmen als Grundsatz, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dies kann im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen.2)

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.

Zuständig für die Kostenfestsetzung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs, § 197 Abs. 1 SGG. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten die §§ 103 ff. ZPO. Das folgt aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 202 SGG.