3/10 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung (§ 157 SGB III)

Autoren: Klatt/Busse

Ebenfalls zur Vermeidung von Doppelzahlungen ordnet § 157 SGB III i.d.F. vom 20.12.2011 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, oder wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Bei der Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

§ 157 SGB III findet Anwendung, wenn Arbeitslosigkeit vorliegt, aber noch ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche auf Arbeitsentgelt resultieren.1) Zu unterscheiden ist das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis von dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Leistungsrechtlich kann der Anspruchsteller beschäftigungslos und damit auch arbeitslos i.S.d. SGB III sein, wohingegen ein Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis i.S.d. Beitragsrechts (§ 7 SGB IV) mit Anspruch auf Entgeltzahlung weiterhin besteht.

Zur Beschäftigungslosigkeit hat das BSG2) am 24.09.2008 u.a. ausgeführt: