3/11 Gründungszuschuss (§ 93 SGB III)

Autoren: Klatt/Busse

Höhe, Dauer und Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld können auch Auswirkungen haben für die Gewährung eines Gründungszuschusses. § 93 SGB III (i.d.F. v. 20.12.2011, gültig ab 01.04.2012) regelt die Gewährung eines Gründungszuschusses für Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden.

In § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III werden die Voraussetzungen aufgeführt, bei deren Vorliegen ein Gründungszuschuss gewährt werden kann. Unter anderem ist erforderlich, dass bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht. Nach § 94 SGB III wird als Gründungszuschusses für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. § 94 Abs. 2 SGB III sieht eine Verlängerung der Gewährung vor.

Der Gründungszuschuss wird nach § 93 Abs. 3 SGB III nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 - 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss1) vor, liegt es im Ermessen der BA, ob dieser gewährt wird oder nicht. Diese Ermessensbetätigung der BA ist voll überprüfbar.