3/14 Verwaltungsverfahren

Autoren: Klatt/Busse

Im Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) entscheidet die BA durch Bescheid und Widerspruchsbescheid. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Ein Bescheid kann bezeichnet sein als Bewilligungsbescheid, Leistungsbescheid, Änderungsbescheid, Rücknahmebescheid, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, Bescheid über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (wegen des Eintritts einer Sperrzeit, der Anrechnung von Nebeneinkommen usw.), Versagungs- oder Entziehungsbescheid. Ein Bescheid kann endgültig ergehen. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn der Bescheid keinen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk/Vorläufigkeitsvorbehalt enthält. Ein Bescheid kann aber auch eine nur vorläufige Entscheidung regeln. So kann nach § 328 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden.