3/3 Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)

Der Gesetzgeber hat in § 38 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden geregelt. Hier ist insbesondere auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) hinzuweisen. Es werden im Rahmen des § 38 SGB III aber auch weitere Mitwirkungsobliegenheiten geregelt. Es handelt sich nicht um Verpflichtungen, die zwangsweise durchgesetzt werden können, sondern um Obliegenheiten,1) bei deren Nichteinhaltung bzw. Nichtbefolgung Rechtsfolgen eintreten können. Eine nicht fristgerechte, mithin verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit Minderung der Anspruchsdauer wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III führen. Die Verletzung weiterer Mitwirkungsobliegenheiten kann zu einer Vermittlungssperre führen, mithin zu einer Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III.2)

Wichtiger Hinweis

Die Einstellung der Vermittlung ist eine Ermessensentscheidung, die durch Verwaltungsakt zu ergehen hat. Die Vermittlungssperre kann beispielsweise zu einer Lücke im Rentenversicherungsverlauf führen. Arbeitsuchende sind während dieser Zeit nicht arbeitslos.