7/5 Haftungsausschluss

Autor: Klatt

Bei Eintritt eines Personenschadens ist die Haftung des Unternehmers (Arbeitgeber), die Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen und die Haftung anderer Personen gem. §§ 104 - 106 SGB VII beschränkt. Demnach besteht eine Ersatzpflicht des Personenschadens nur, wenn eine der aufgeführten Personen den Unfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Besteht ein Haftungsausschluss, wird das Haftungsrisiko auf die gesetzliche Unfallversicherung verlagert.

Vom Personenschaden ist auch die Leibesfrucht einer verunfallten Mutter umfasst (§ 12 SGB VII), auch die Haftungsbeschränkung erstreckt sich insoweit (§§ 104 Abs. 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

Im Betrieb tätige Personen haften auch für vorsätzlich oder auf dem Wege von § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII verursachte Schäden an nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei im Betrieb tätigen Personen (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) sowie an nicht versicherten Unternehmern (§ 105 Abs. 2 SGB VII).

§ 106 SGB VII regelt die Beschränkung der Haftung gegenüber anderen Personen. Dort findet sich eine abschließende Aufzählung.

Der Haftungsausschluss ist nicht davon abhängig, ob der eingetretene Schaden auch tatsächlich durch die Unfallversicherung ersetzt wird.

Anders als der Haftungsausschluss von Personenschäden sind Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden durch die §§ 104 - 106 SGB VII nicht ausgeschlossen.