7/6 Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Autor: Klatt

Hat eine Person, deren Haftung nach den §§ 104 - 107 SGB VII beschränkt ist, einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haftet sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen (§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bezeichnend ist, dass für den Anspruch des Sozialversicherungsträgers das grob fahrlässige Verursachen des Versicherungsfalls ausreicht, Vorsatz ist nicht erforderlich.

Gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII besteht für den Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, nach billigem Ermessen auf den Ersatzanspruch zu verzichten, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017