8/5 Rechtsschutz

Das SGB VIII gewährt eine Fülle von Ansprüchen, deren Voraussetzungen durch Widerspruch und Klage überprüft werden können. Für den gerichtlichen Rechtsschutz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Eingriffe in das Recht der Personensorge werden - abgesehen von § 42 SGB VIII - vom Familiengericht vorgenommen.