Dem Großen Senat gehört kraft Gesetzes an (§ 45 Abs. 5Satz 1ArbGG):
Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt (1.Senat)
Dem Großen Senat sind zugeteilt:
VorsitzenderRichter am Bundesarbeitsgericht Kreft bis 31.01.2016 (2. Senat)
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch mit der Wirksamkeit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ab 01.02.2016
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