Vereinbarung einer Abrechnung nach höherem Gegenstandswert

Vereinbarung einer Abrechnung nach höherem Gegenstandswert

Die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der o.g. Angelegenheit wird auf der Basis eines Gegenstandswerts i.H.v. ... Euro abgerechnet.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vereinbarung zu seinen Lasten von den gesetzlichen Regelungen abweicht und dass im Fall eines gerichtlichen Obsiegens eine etwaige Erstattungsfähigkeit nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. vom Gericht festgesetzten Gebühren gegeben ist. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erster Instanz besteht für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Kostenerstattung.