An das Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
In Sachen
... ./. ... Az. ...
begründe ich für den Kläger die unter dem 20.11.2020 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
A.
Mit
seinem Urteil vom 13.08.2020 hat das
Der Kläger war in dem beklagten Bauunternehmen als Maurer beschäftigt. Er ist zum 31.07.2019 dort ausgeschieden, weil die Beklagte zuletzt den Lohn nicht mehr gezahlt hat. Gegenstand der am 30.09.2019 zugestellten Klage ist der Lohnanspruch des Klägers für Mai 2019 i.H.v. 2.350 Euro brutto. Diesen Lohn hat die Beklagte auch am 14.06.2019 vorbehaltlos abgerechnet. Eine Auszahlung erfolgte nicht. Die Beklagte wies zur Begründung nur darauf hin, dass ein Liquiditätsengpass bestehe. Der Kläger hat angesichts dessen auf eine schriftliche Geltendmachung der Lohnforderung vor Klageerhebung verzichtet.
Das
B.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72a Abs. 1 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
I. Die
Parteien streiten um die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich
sich über den Bezirk des
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