Checkliste: Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden
gem. § 280BGB
Nachdem § 253 auch bei
Verletzung vertraglicher Pflichten zum Schutz der Gesundheit Schmerzensgeldansprüche
ermöglicht, hat die deliktische Haftung, insbesondere diejenige für
Verrichtungsgehilfen (§ 831BGB), die dem Arbeitgeber immerhin eine
Exkulpationsmöglichkeit gab, erheblich an Bedeutung verloren, zumal auch
Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2BGB in vielen Fällen zur Konkretisierung der
vertraglichen Nebenpflichten im Rahmen des Gesundheitsschutzes genutzt werden
können. Hier wird deswegen nur das Muster für eine Haftung nach § 280BGB
nachvollzogen. Interessant bleibt allerdings eine deliktische Haftung über § 7StVG, um den Haftpflichtversicherer als liquiden Schuldner zu bekommen (vgl.
den Fall aus BAG, Urt. v. 19.08.2004 - 8 AZR 349/03).
Im
Übrigen empfiehlt es sich, vorrangig zunächst den Haftungsausschluss nach § 104SGB VII zu prüfen. Gleichwohl ist hier die dogmatisch konsequente Darstellung
gewählt.