Arbeitsgericht
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Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Az.: ...
In Sachen
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- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: RAe ...
gegen
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- Beklagter -
zeigen wir an, dass wir die Vertretung des Beklagten übernommen haben.
Wir werden beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Die Klage ist abzuweisen, weil dem Kläger der behauptete Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht. Insoweit greift jedenfalls zugunsten des Beklagten der Haftungsausschluss gem. § 104 Abs. 1 SGB VII.
Nach dem Unfallhergang liegt ein Arbeitsunfall vor, der i.S.v. § 104 Abs. 1 i.V.m. §§ 7, 8 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich zum Haftungsausschluss gegenüber dem Unternehmer führt.
Dieser Haftungsausschluss ist auch keinesfalls dadurch aufgehoben, dass eine vorsätzliche Begehungsweise vorliegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Schaden als Verletzungsfolge beziehen muss.
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