Verpflichtung von Externen Mitarbeitern
auf das
Datengeheimnis gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das
Fernmeldegeheimnis gem. §
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Name des Fremdunternehmens
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Name des Mitarbeiters Geburtsdatum
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Name des Unternehmens
1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG
Aufgrund meiner Tätigkeit für Name des Unternehmens gilt für mich das Datengeheimnis nach § 5 BDSG. Mir ist es danach untersagt, personenbezogene Daten, die mir im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Davon umfasst ist jede Art der Tätigkeit (z.B. auch Tätigkeiten bei Kunden und Interessenten) innerhalb und außerhalb des Unternehmens.
Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle der Beendigung meiner Fremdtätigkeit bestehen.
2. Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis
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