Wettbewerbsvereinbarung mit Arbeitnehmern

1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen noch ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit der Firma verbundenen Unternehmen.

 

3. Die Firma verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe von 50% der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen.

 

4. Auf die Karenzentschädigung muss sich der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb nach Maßgabe des § 74 c Abs. 1 HGB anrechnen lassen. Jeweils zum Quartalsende hat der Arbeitnehmer unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht.

 

5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von ... Euro. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Wettbewerbsverbot nur für den Fall Wirksamkeit erlangt, dass der Arbeitnehmer über die Probezeit hinaus beschäftigt wird.

 

7. Das Wettbewerbsverbot tritt ferner nicht in Kraft, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden das 65. Lebensjahr vollendet hat.