Klageerwiderung auf eine Klage auf Erstattung der Vorstellungskosten

 

 

An das Arbeitsgericht

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In Sachen ... ./. ... Az. ...

bestelle ich mich für den Beklagten. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Ich werde beantragen,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

Es ist zutreffend, dass zwischen den Parteien am ... ein Vorstellungsgespräch um eine von dem Beklagten angebotene Stelle als ... geführt wurde.

Der Kläger ist jedoch vom Beklagten nicht zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden.

[alternativ:

Der Beklagte hat jedoch gegenüber dem Kläger die Erstattung der Vorstellungskosten mit Schreiben vom ... ausdrücklich ausgeschlossen. (Alternativ: Der Kläger wurde jedoch von ... am ... telefonisch darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Vorstellungskosten nicht erstatten wird.)]

Beweis:   ...

Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist nach allgemeiner Meinung zulässig (MüKo-BGB/Spinner, 8. Aufl. 2020, § 611a Rdnr. 549).

Da der Kläger nach eigenen Angaben von der offenen Stelle über die Agentur für Arbeit erfahren hat, wird mit Nichtwissen bestritten, dass er keine Kostenerstattung gemäß § 46 SGB III erhalten hat.

Darüber hinaus wird die Höhe der geltend gemachten Positionen bestritten: (hier insbesondere Notwendigkeit der Positionen (keine Unzumutbarkeit bzw. keine Angemessenheit/Erforderlichkeit) bestreiten oder überhöhte Forderungen rügen).

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt