Leistungshindernisse i.S.v. § 616 Abs. 1 BGB sind: · Arztbesuch (und Heilbehandlung), wenn er aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit notwendig ist und eine Terminbestimmung außerhalb der Einflussnahme des Arbeitnehmers liegt · Autopanne (oder Verkehrsunfall) · Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin · Hochzeit: - eigene Hochzeit (auch standesamtliche Trauung) - Hochzeit (goldene) der Eltern - Hochzeit der Kinder · Heilbehandlung (siehe Arztbesuch) · Konfirmation (und Kommunion) · Einberufung als ehrenamtlicher Richter · Arbeit kann aus Gewissensnot nicht verrichtet werden (sehr strittig)· Wahrnehmung polizeilicher Termine (strittig) |
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