Merkblatt: Leistungshindernisse im Sinne von § 616 Abs. 1 BGB

Leistungshindernisse i.S.v. § 616 Abs. 1 BGB sind:

·   Arztbesuch (und Heilbehandlung), wenn er aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit notwendig ist und eine Terminbestimmung außerhalb der Einflussnahme des Arbeitnehmers liegt  

·   Autopanne (oder Verkehrsunfall)  

·   Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin  

·   Hochzeit:

-     eigene Hochzeit (auch standesamtliche Trauung)  

-     Hochzeit (goldene) der Eltern  

-     Hochzeit der Kinder  

·   Heilbehandlung (siehe Arztbesuch)

·   Konfirmation (und Kommunion)  

·   Einberufung als ehrenamtlicher Richter  

·   Arbeit kann aus Gewissensnot nicht verrichtet werden  

(sehr strittig)

·   Wahrnehmung polizeilicher Termine  

(strittig)