Textbausteine: Arbeitsverhinderungsklauseln im Arbeitsvertrag

I.          Einstellung und Tätigkeit

II.         Arbeitszeit

III.        Vergütung

IV.       Arbeitsverhinderung (und Erkrankung)

(1) Der/Die Arbeitnehmer/-in ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich, d.h. soweit möglich rechtzeitig vor Arbeitsbeginn, unter Angabe der Gründe und ihrer voraussichtlichen Dauer mitzuteilen.

(2) Die Fortzahlung des Entgelts im Fall einer Arbeitsverhinderung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

oder

IV.       Arbeitsverhinderung

(1) Der/Die Arbeitnehmer/-in ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich, d.h. soweit möglich rechtzeitig vor Arbeitsbeginn, unter Angabe der Gründe und ihrer voraussichtlichen Dauer mitzuteilen.

(2) Geht die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf ein Leistungshindernis zurück, das seinen Grund in der Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin hat, gilt § 616 BGB mit folgender Maßgabe:

In folgenden Fällen erhält der/die Arbeitnehmer/-in einen Tag frei:

·         Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin,

·         Umzug,

·         eigene Hochzeit,

·         die Hochzeit eines Kindes oder von Geschwistern,

·die Teilnahme an Begräbnissen naher Angehöriger.