An das
Landesarbeitsgericht
...
In der Berufungssache
des ...
- Klägers und Berufungsklägers -
Prozessbevollmächtigter: RA ...
gegen
die Firma ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
lege ich namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des ArbG ... vom ... Az ..., verkündet am ..., zugestellt am ...
Berufung
ein und beantrage
das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ... Az ... abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom ... ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern über den ... hinaus fortbesteht;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom ... gemäß Wiedereinstellungsbegehren vom ... anzunehmen.
Begründung:
Der auf Wiedereinstellung gerichtete Antrag ist zulässig.
Eine Zurückweisung gemäß § 67 Abs. 2 ArbG durch das Landesarbeitsgericht kommt nicht in Betracht. Der Hilfsantrag stellt kein neues Angriffsmittel, sondern einen neuen selbständigen Angriff dar. Der Angriff selbst kann nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (BAG, Urteil vom 26.02.1986 ‑ 7 AZR 503/84 ‑ n.v.).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|