Tabelle: Arbeitsrechtliche Besonderheiten im Insolvenzverfahren

Übersicht arbeitsrechtliche Besonderheiten im Fall der Insolvenz

 

 

A.

Individualrecht

1.

Betriebsübergang nach § 613a BGB

keine Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten  

Kündigungserleichterung nach §§ 125-127 InsO auch bei Planung der Betriebsänderung durch den Erwerber

2.

Kündigungsfrist

maximale Kündigungsfrist von drei Monaten, auch wenn längere Fristen oder ein Kündigungsausschluss vereinbart sind

Beachte: Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz (z.B. § 18 BErzGG, § 9 MuSchG, § 85 SGB IX) bleibt unberührt.

3.

Kündigung/Sozialauswahl

Bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist Sozialauswahl auch zur Schaffung, nicht nur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur möglich (§ 125 Abs. 1 Ziff. 2 InsO).

 

4.

Kündigung/Verfahren

einheitliches Beschlussverfahren auf Antrag des Arbeitgebers zur Feststellung der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung möglich (§ 126f InsO)

 

 

B.

Betriebsverfassungsrecht

1.

Betriebsvereinbarung vor Insolvenzeröffnung