Überblick: Sonstige Beteiligung des Betriebsrats i.S.d. § 102 Abs. 7 BetrVG

Legende: V = vom Arbeitgeber einzuleitendes Verfahren, H = Handlungsmöglichkeit des Betriebsrats

 

wegen personeller Veränderungen

bei einer Betriebsgröße von 21 bis 59 Arbeitnehmern         für mehr als 5 Arbeitnehmer

bei einer Betriebsgröße von 60 bis 599 Arbeitnehmern       für 10 % oder 25 Arbeitnehmer

bei einer Betriebsgröße von 600 Arbeitnehmern                  für 30 Arbeitnehmer:

Beschäftigte

Beteiligungs­tatbestand

Arbeitnehmer

Auszubildende

Heimarbeiter

Mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag

Leitende Angestellte

1.  Erkennbarkeit von Entlassungen/ Umsetzungen innerhalb zwölf Monaten

V  Unterrichtung über Inhalt der beabsichtigten Mitteilung an den Präsidenten der Landesarbeitsagentur

H  Stellungnahme (insbesondere zur Frage arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen)

2.  Vorplanung einer Betriebsänderung

V  Unterrichtung und Beratung über den geplanten Personalabbau

H  Interessenausgleich, Scheitern der Verhandlungen

V  Anrufung des Präsidenten der Landesarbeitsagentur und/oder der Einigungsstelle

§§ 111, 112 BetrVG

nicht betroffen: kein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG

nicht betroffen: kein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG

3.  Spätestens zwei Wochen vor einer Massen­entlassungs­anzeige