Zurückweisung einer Beschäftigungsaufforderung

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Ort, Datum

Zurückweisung

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag meines Mandanten weise ich Ihre Aufforderung, die Arbeit wieder aufzunehmen, zurück, solange nicht auch klargestellt wird, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt ist. Solange Sie auf der ausgesprochenen Kündigung beharren, die Arbeitsleistung also nicht in Erfüllung des abgeschlossenen Arbeitsvertrages annehmen, besteht der Annahmeverzug fort. Die Aufnahme der Arbeit ist meinem Mandanten zudem nicht zumutbar, solange die der Kündigung zugrundeliegenden ehrenrührigen Vorwürfe, er habe die Krankschreibungsmöglichkeit missbraucht, aufrechterhalten werden. Solange kann von einem böswilligen Unterlassen im Sinne von § 615 Satz 2 BGB nicht die Rede sein.

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Rechtsanwalt