Fallgruppenübersicht |
Fallgruppe |
Voraussetzungen |
Bemerkungen |
Offenkundige Schwerbehinderung |
Es müssen sowohl ð die Beeinträchtigungen als auch ð ein daraus resultierender Grad der Behinderung von mindestens 50 deutlich zu Tage treten. |
Offenkundigkeit besteht bei Taubstummheit und Kleinwuchs (BAG,
Urt. v. 13.02.2008 - 2 AZR 864/06, NZA 2008, 1055; BAG, Urt. v. 18.10.2000 -
Eine offenkundige Gleichstellung scheidet aus (BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 514/04, NZA 2006, 665). |
Nachweis aufgrund eines Feststellungsbescheids gem. § 173 Abs. 3 erste Alternative SGB IX |
Entweder war ð zum Zeitpunkt der Kündigung eine Schwerbehinderung durch - Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung oder - vergleichbaren Bescheid nach § 152 Abs. 2 SGB IX festgestellt oder ð zum Zeitpunkt der Kündigung war eine Gleichstellung bereits festgestellt. |
Es kommt nicht darauf an, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung der Bescheid bereits vorlag (BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 703/09). Es kommt nicht darauf an, dass der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist (BAG, Urt. v. 23.05.2013 - 2 AZR 991/11). |
Nachweis aufgrund rechtzeitiger Antragstellung gem. § 173 Abs. 3 zweite Alternative SGB IX |
Kumulativ liegen die folgenden Voraussetzungen vor: |
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