Fallgruppenübersicht

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Fallgruppe

Voraussetzungen

Bemerkungen

Offenkundige Schwer­behinderung

Es müssen sowohl

ð  die Beeinträchtigungen als auch

ð  ein daraus resultierender Grad der Behinderung von mindestens 50 deutlich zu Tage treten.

Offenkundigkeit besteht bei Taubstummheit und Kleinwuchs (BAG, Urt. v. 13.02.2008 - 2 AZR 864/06, NZA 2008, 1055; BAG, Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 380/99, NZA 2001, 315).

Eine offenkundige Gleichstellung scheidet aus (BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 514/04, NZA 2006, 665).

Nachweis aufgrund eines Feststellungs­bescheids gem. § 173 Abs. 3 erste Alternative SGB IX

Entweder war

ð  zum Zeitpunkt der Kündigung eine Schwerbehinderung durch

-     Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung oder

-     vergleichbaren Bescheid nach § 152 Abs. 2 SGB IX festgestellt oder

ð  zum Zeitpunkt der Kündigung war eine Gleichstellung bereits festgestellt.

Es kommt nicht darauf an, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung der Bescheid bereits vorlag (BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 703/09). Es kommt nicht darauf an, dass der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist (BAG, Urt. v. 23.05.2013 - 2 AZR 991/11).

Nachweis aufgrund rechtzeitiger Antragstellung gem. § 173 Abs. 3 zweite Alternative SGB IX

Kumulativ liegen die folgenden Voraussetzungen vor: