Zusätzliche Mindestangaben für den Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Zusätzliche Mindestangaben für den Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer muss zusätzlich zu den allgemein im Arbeitsvertrag gewählten Regelungen folgende gesetzliche Mindestanforderungen/-angaben nach dem Nachweisgesetz enthalten (§ 11 AÜG i.V.m. § 2 NachwG):

1.       Name und Anschrift der Vertragsparteien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwG) und die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 AÜG (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).

2.       Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NachwG).

3.       Falls vorgesehen: Befristung/Dauer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NachwG).

4.       Arbeitsort/Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsorten: Falls der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt wird, ist darauf im Arbeitsvertrag hinzuweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG).

          Bei Auslandseinsatz sollte zudem die Dauer des Einsatzes, die Währung des Entgelts, Vereinbarungen über zusätzliches Entgelt, Zulagen und Sachleistungen sowie die Bedingungen der Rückkehr im Arbeitsvertrag geregelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1-4 NachwG).

5.       Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ).