Zusätzliche Mindestangaben für den Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer muss
zusätzlich zu den allgemein im Arbeitsvertrag gewählten Regelungen folgende
gesetzliche Mindestanforderungen/-angaben nach dem Nachweisgesetz enthalten
(§
1. Name und
Anschrift der Vertragsparteien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwG) und die
Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach §
2. Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NachwG).
3. Falls vorgesehen: Befristung/Dauer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NachwG).
4. Arbeitsort/Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsorten: Falls der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt wird, ist darauf im Arbeitsvertrag hinzuweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG).
Bei Auslandseinsatz sollte zudem die Dauer des Einsatzes, die Währung des Entgelts, Vereinbarungen über zusätzliches Entgelt, Zulagen und Sachleistungen sowie die Bedingungen der Rückkehr im Arbeitsvertrag geregelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1-4 NachwG).
5. Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ).
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