LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.10.2018 (1 Sa 66/18)
Der Kläger trägt 84 %, die Beklagte 16 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch über die Kosten des [...]