LAG Saarland - Urteil vom 13.11.2019
1 Sa 1/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 242; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 18a S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 597/17

Verschlechternde Ablösung einer Versorgungsordnung durch BetriebsvereinbarungVerwirkung des Antrags auf Vergleichsberechnung einer betrieblichen VersorgungsleistungBefristeter Zeitraum zur Antragstellung auf Korrektur einer Anpassungsentscheidung des ArbeitgebersVerjährung von Betriebsrentenansprüchen

LAG Saarland, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 1/19

DRsp Nr. 2020/2442

Verschlechternde Ablösung einer Versorgungsordnung durch Betriebsvereinbarung Verwirkung des Antrags auf Vergleichsberechnung einer betrieblichen Versorgungsleistung Befristeter Zeitraum zur Antragstellung auf Korrektur einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers Verjährung von Betriebsrentenansprüchen

Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Neuberechnung einer Betriebsrente.

1. Eine Betriebsvereinbarung ist ein rechtlich geeignetes Mittel, um eine auf einer Gesamtzusage oder vertraglichen Einheitsregelung beruhende vertragliche Versorgungsordnung abzulösen und dabei auch ungünstigere Regelungen zu treffen. Dabei sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit zu beachten. 2. Sieht eine betriebliche Versorgungsregelung vor, dass der Versorgungsberechtigte einen Antrag auf Vergleichsberechnung "bei Eintritt des Versorgungsfalls" stellen kann, ist ein solches Antragsrecht bei einer erst 13 Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgten Antragstellung verwirkt. 3. Hält der Versorgungsempfänger eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft, muss er dies gegenüber dem Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich geltend machen. Unterlässt er diese Geltendmachung, erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung.