BAG - Urteil vom 23.01.1997
8 AZR 893/95
Normen:
BGB §§ 254 276 611 Abs. 1 § 823 Abs 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 408
AuR 1997, 119
BB 1998, 107
NZA 1998, 140
NZV 1997, 352
Vorinstanzen:
LAG München - 4 Sa 1114/94 - 21.09.95, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG München - 15 Ca 7348/94 - 12.10.94, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsbegrenzung - grobe Fahrlässigkeit

BAG, Urteil vom 23.01.97 - Aktenzeichen 8 AZR 893/95

DRsp Nr. 2002/14847

Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsbegrenzung - grobe Fahrlässigkeit

»1. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. 2. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. 3. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist.