§ 16 ArbZG
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334
FÜNFTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes

§ 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise

§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21 a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. 2Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.