§ 3 BUrlG Dauer des Urlaubs
§ 3 Dauer des Urlaubs
BUrlG ( Bundesurlaubsgesetz )
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln