6/1.4.2 AGB-Kontrolle

Autor: Sitter

Anwendung von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB

Die Einordnung eines Arbeitnehmers als Verbraucher hat vor allem zur Folge, dass vorformulierte Arbeitsbedingungen als vom Arbeitgeber gestellt gelten: Bei Verbraucherverträgen ist nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Vorschrift des § 307 BGB auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.5) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach Ansicht des BAG und nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet dabei mehr als verhandeln. Es soll nicht genügen, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. Vielmehr hat der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition zu stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereiterklärt.6)