Autor: Senger-Sparenberg |
Das SGB XII unterscheidet zwischen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 -46b SGB XII) und |
Nach § 8 SGB XII umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 -46b SGB XII) |
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 -60a SGB XII) |
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII) |
die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung (vgl. § 11 SGB XII). |
Die Leistungen werden nach § 10 Abs. 1 SGB XII erbracht in Form von
Dienstleistungen (Nr. 1), |
Geldleistungen (Nr. 2) und |
Sachleistungen (Nr. 3). |
Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten (§ 10 Abs. 2 SGB XII).
Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit das SGB XII nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen (§ 10 Abs. 3 SGB XII).
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