6/12.0 Coronabedingte Besonderheiten

Autor: Sadtler

- Ein Beitrag der Autoren Sadtler/Leopold (Stand: Dezember 2020) -

Zu welchen Sanktionen (Abmahnung/Kündigung) kann der Arbeitgeber bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen (öffentliche) Coronaschutzvorschriften greifen? Was gilt, wenn der Arbeitnehmer an einer Anti-Coronamaßnahmen-Demonstration teilnimmt?

Der Verstoß gegen Coronaschutzvorschriften und das Engagement des Arbeitnehmers in "coronakritischer" Weise z.B. durch Meinungsbekundungen in der Öffentlichkeit oder in sozialen Medien oder durch die Teilnahme an und den Aufruf zu Demonstrationen können nur dann mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung und ordentlicher oder gar außerordentlicher Kündigung geahndet werden, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten auch gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verstößt. Eine Verletzung solcher Pflichten wird dann ausscheiden, wenn das Verhalten ausschließlich dem Privatbereich und der Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, ohne dass sich Verbindungen zum Arbeitsverhältnis und/oder zum Arbeitgeber ziehen lassen.