6/12.3 Übermaßverbot

Autor: Sadtler

Milderes Mittel

Die Abmahnung ist nicht nur ein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung, so dass vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erteilt worden sein muss (siehe dazu Teil 7/3.3.4.2). Sie muss auch selbst der Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine Abmahnung allerdings nur auf einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Die teilweise27) verlangte an der Erforderlichkeit zu messende Verhältnismäßigkeitsprüfung würde u.a. zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Der Arbeitgeber hätte stets zu prüfen, ob er auf einen Vertragsverstoß mit einer Abmahnung (Hinweis-, Missbilligungs- und Warnfunktion), mit einer Ermahnung (Hinweis und Missbilligung) oder überhaupt nicht reagieren darf. Angesichts des dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Beurteilung zuzubilligenden Ermessens entstünden hier bereits nicht hinnehmbare Abgrenzungsschwierigkeiten.28)