Autor: Sadtler |
Da die Abmahnung das gegenüber einer Kündigung mildere Mittel ist (vgl. § 314 Abs. 2 BGB), führt ihr Unterlassen zur Unwirksamkeit der Kündigung, sofern die Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (siehe dazu Teil 7/3.3.4.2).
Die Abmahnung ist die "gelbe Karte", der bei Wiederholung der Pflichtwidrigkeiten die Kündigung als "rote Karte" folgen kann. Nach Erteilung einer Abmahnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daher die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern, bevor er erneut abmahnt oder kündigt. Wie lange diese Bewährungszeit dauern und der Arbeitgeber abwarten muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.32) Damit hat die Abmahnung auch Auswirkungen auf die Interessenabwägung bei Ausspruch einer Kündigung.33)
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