6/1.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Autor: Sitter

Wirtschaftliche Vergleichbarkeit

Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Selbständigen stehen nach geltendem Recht die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen. Diese sind keine Arbeitnehmer, werden aber unter ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig. Sie sind Selbständige, die Leistungen aufgrund eines freien Dienstverhältnisses oder eines Werkvertrags erbringen, und für die Folgendes gilt:

1.

Für Klagen gegen ihre Auftraggeber ist das Arbeitsgericht zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

2.

Sie haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 2 Satz 2 BUrlG).

3.

Ihre Arbeitsbedingungen (Ausnahme: Handelsvertreter) können durch Tarifvertrag geregelt werden (§ 12a TVG).

4.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG gewährt ihnen den gleichen Schutz vor Diskriminierungen wie Arbeitnehmern.

5.

Das ArbSchG findet Anwendung, insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG und § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG sind zu beachten.

Hinweis

Nicht zu verwechseln sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Scheinselbständigen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wirtschaftlich abhängige Selbständige mit einzelnen Schutzrechten. Scheinselbständige sind Arbeitnehmer und damit ganz normale versicherungspflichtige Beschäftigte, die vom Arbeitgeber zu Unrecht, d.h. unter Verstoß gegen das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, wie Selbständige behandelt werden.