6/13.4.7 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Autor: Weyand

6/13.4.7.1 Fortgeltende Versicherungspflicht

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fort. Es liegt auch dann keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung vor, wenn durch die Kurzarbeit das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (im Regelfall 450 Euro/Monat) liegt.

Die auf das verminderte Arbeitsentgelt zu entrichtenden Beiträge in den Sozialversicherungszweigen leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam.

Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch

80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt (brutto) und dem Istentgelt (brutto) und

den Beitragssatz in der Krankenversicherung (allgemeiner plus Zusatzbeitragssatz), den Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) und den Beitragssatz der Rentenversicherung.

Diese Beiträge, die bis zum 29.02.2020 der Arbeitgeber allein zu tragen hatte, werden von der BA übernommen.

6/13.4.7.2 Kurzarbeitergeld und Anspruch auf Arbeitslosengeld