6/16.10 Betriebsübergang in der Insolvenz

Autor: Lakies

Anwendung des § 613a BGB

Bei einer Betriebsveräußerung tritt gem. § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens veräußert wird, wie sich auch im Umkehrschluss aus § 128 InsO ergibt.1) § enthält bezüglich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § einige . Gemäß § Abs. Satz 1 wird die Anwendung der §§ - nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrunde liegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. Diese Regelung soll bewirken, dass auch zugunsten des Betriebserwerbers die Kündigungserleichterungen der §§ - wirken sollen und er nicht mit der Übernahme des Betriebs warten muss, bis der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung vollzogen hat. Dementsprechend ist der Erwerber des Betriebs auch bereits an dem Verfahren gem. § beteiligt (§ Abs. Satz 2 ). Die Vermutung gem. § Abs. Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung gem. § Abs. Satz 1 erstreckt sich auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs (§ Abs. ) erfolgt ist (§ Abs. ). Damit soll die Veräußerung von Betrieben und Betriebsteilen erleichtert werden.