Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat des Weiteren zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer infolge einer auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dabei muss die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führen, die Arbeitsunfähigkeit muss wiederum die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein.