Autor: Schneider |
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG hat das Gericht im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Im Berufsausbildungsverhältnis ist diese Vorschrift nicht anwendbar.338)
Den Auflösungsantrag kann gegenüber § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur der Arbeitnehmer stellen. Der Arbeitgeber kann nur hinsichtlich einer umgedeuteten ordentlichen Kündigung, die vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist, einen Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG stellen.339)
Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.
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