7/4.10 Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Autor: Schneider

Rechtsgrundlage

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG hat das Gericht im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Im Berufsausbildungsverhältnis ist diese Vorschrift nicht anwendbar.338)

Antragsberechtigung

Den Auflösungsantrag kann gegenüber § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur der Arbeitnehmer stellen. Der Arbeitgeber kann nur hinsichtlich einer umgedeuteten ordentlichen Kündigung, die vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist, einen Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG stellen.339)

Zeitpunkt der Auflösung

Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.

Unzumutbarkeit der Fortsetzung