Autor: Schneider |
Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn das dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden ist.325) Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des Kündigenden ist auf die wirtschaftlichen Folgen abzustellen, die mit der nichtigen Erklärung bezweckt waren. Die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung kommt danach in Betracht, wenn sich aus der Erklärung des Kündigenden als wirtschaftlich gewollte Folge ergibt, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden, und das auch dem Gekündigten erkennbar war.326)
Einer Umdeutung bedarf es nicht, wenn bereits eine Auslegung der Kündigungserklärung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Willenserklärung eine hilfsweise ordentliche Kündigung umfasst. Auslegung geht vor Umdeutung.327)
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