Begriff des Arbeitsschutzes
Unter Arbeitsschutz versteht man Maßnahmen, die die Verhütung von Arbeitsunfällen und den Schutz vor arbeitsbedingten physischen oder psychischen Gesundheitsgefahren bezwecken. Ferner fallen hierunter Maßnahmen, die eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit erreichen wollen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbSchG).
Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzrechts
Das Arbeitsschutzrecht1) Vgl. zu weiterführenden Abhandlungen Pieper, Arbeitsschutzrecht, 7. Aufl. 2022.
ist teilweise dem Zivilrecht, überwiegend aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen setzen sich zum einen aus staatlichen Regelungen (z.B. ArbSchG; ArbSiG; IfSG; ArbMedVV; ArbStättV) und zum anderen aus autonomen Regelungen der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften) zusammen.
Europäisches Arbeitsschutzrecht
Bei der Anwendung und Auslegung nationaler Arbeitsschutzvorschriften sind die europarechtlichen Vorgaben zu beachten.2) Ausführlich zum Europarecht: Balz u.a., in: Oetker/Preis, EAS B 5000-6400 (11/2021); Schrammel/Windisch-Graetz, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, 2. Aufl. 2018, S. 205 ff.
Auf Grundlage von Art. 153 AEUV wurden zahlreiche europäische Richtlinien erlassen, die einen Mindestschutz normieren, z.B. die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz.3) Richtlinie 89/293/EWG des Rates v. 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABlEG Nr. L 183/1 (Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 v. 22.10.2008, ABlEG Nr. L 311/1; hierzu weiterführend vgl. Kreizberg, in: Oetker/Preis, EAS B 6100-6400 (07/2018).
Die europäischen Regelungen dienen einerseits dem sozialen Schutz der Beschäftigten, andererseits der Harmonisierung des Binnenmarkts.
Internationales Arbeitsschutzrecht
Die ILO-Übereinkommen Nr. 155 und 187 sind internationale Regelungen zum Arbeitsschutz.4)Ausführlich: Zimmer, in: Schlachter/Heuschmidt/Ulber, Arbeitsvölkerrecht, 2019, S. 187 ff.
Systematik des Arbeitsschutzrechts
Das Arbeitsschutzrecht im weiteren Sinne kann untergliedert werden in den sozialen, technischen (vgl. unter Teil 8/6.3) und innerbetrieblichen (bzw. organisatorischen, vgl. unter Teil 8/6.4) Arbeitsschutz.
Zum sozialen Arbeitsschutz gehört u.a. der Arbeitszeitschutz (Teil 8/1) und der Schutz bestimmter Beschäftigtengruppen (Mütter, vgl. unter Teil 8/3; Jugendliche, vgl. unter Teil 8/4; schwerbehinderte Menschen, vgl. unter Teil 8/5; Leiharbeitnehmer, vgl. unter Teil 8/7). Teilweise wird ferner noch der medizinische Arbeitsschutz (z.B. § 11 ArbSchG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ASiG, §§ 4 ff. ArbMedVV, §§ 32 ff. JArbSchG) als viertes Teilgebiet des Arbeitsschutzes genannt.