8/6.5 Arbeitsvertraglicher Arbeitsschutz

Autor: Rudolf

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Ausgangspunkt für die zivilrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers ist die nebenvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die durch die unabdingbaren Regeln in § 618 BGB und § 62 HGB konkretisiert werden. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der geschuldeten Leistung dies gestattet. Gleiches gilt für die Erbringung von Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung und Leitung vorgenommen werden. Zugleich gewährt die Fürsorgepflicht das Recht zur Einführung von verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen, die die Arbeitnehmer zu beachten haben.1) Dabei hat eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Belegschaft und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu erfolgen.2)

Transformation des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes