Abfindungsregelung in der Insolvenz

In der Insolvenz des Unternehmens ist bei der Bemessung der Abfindung § 123 InsO zu berücksichtigen. Danach errechnet sich die Abfindung wie folgt:

 

a)

Betriebszugehörigkeit × Lebensalter

× Monatseinkommen

= Abfindung

Divisor

 

b)

Umfang der Insolvenzmasse

= absolute Obergrenze

 

3

 

c)

Summe von 2 1/2 Monatsverdiensten

= relative Obergrenze

 

Zahl der betroffenen Arbeitnehmer

 

d)

100 % × relative Obergrenze

= Prozentsatz

 

Abfindung des zu zahlenden Betrags