In der Insolvenz des Unternehmens ist bei der Bemessung der Abfindung § 123 InsO zu berücksichtigen. Danach errechnet sich die Abfindung wie folgt:
a) |
Betriebszugehörigkeit × Lebensalter |
× Monatseinkommen |
= Abfindung |
Divisor |
b) |
Umfang der Insolvenzmasse |
= absolute Obergrenze |
|
3 |
c) |
Summe von 2 1/2 Monatsverdiensten |
= relative Obergrenze |
|
Zahl der betroffenen Arbeitnehmer |
d) |
100 % × relative Obergrenze |
= Prozentsatz |
|
Abfindung des zu zahlenden Betrags |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|